Sachverhalt
A. Übersicht
a) Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F. in G. ein
Arbeitsunfall. Dabei stürzte der Privatkläger und Beschwerdeführer, welcher als Polier auf
der Baustelle arbeitete, gemäss polizeilichen Ermittlungen rund 3,7 Meter in die Tiefe. Der
Beschwerdeführer zog sich dabei insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der
Brustwirbelsäule zu (act. B 8/1).
b) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der
Beschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherun-
gen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten A., D. als Bauführer der Baustelle,
sein Stellvertreter C1. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige E. polizeilich zum
Unfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach Durchführung der
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Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass
gegenüber C1. gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102
StGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft
und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Ver-
unfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu
vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft durch die damalige
Rechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt, dass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen
Erledigung des Verfahrens beharren“ wolle. Dieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern
und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder widerle-
gen“ (act. B 8/9.4).
c) Am 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Mitteilung fest,
dass A. sein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine
Strafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das
Verfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung
abzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur
vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und
Beweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020
teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft
mit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer
sei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer
erneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am
8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten D. und C1. sowie die
C2. AG (act. B 8/14 und 8/15).
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 betreffend C1. und die C2. AG
liess der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 mit eingangs erwähnten Rechtsbe-
gehren Beschwerde erheben. Eine gleichentags gegen die Einstellungsverfügung vom
8. Dezember 2020 betreffend D. erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des getrennt
geführten Verfahrens O2S 20 30.
b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innert
10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu bezahlen (act. B 3). Diese wurde
fristgerecht geleistet (act. B 4).
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c) Am 7. Januar 2021 wurde den Beschwerdegegnern eine Kopie der Beschwerdeschrift
zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein-
geräumt (act. B 5).
d) Am 13. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ein (act. B 7).
Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich innert erstreckter Frist am 13. April 2021
vernehmen (act. B 13).
e) Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Staatsanwalt¬schaft
dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme
der Beschwerdegegner 2 und 3 zugestellt (act. B 14).
f) Mit Schreiben vom 22. April 2021 (act. B 16) bzw. 30. April 2021 (act. B 18) reichten die
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. des Beschwerdeführers ihre Hono-
rarnoten ein (act. B 17 und 19).
g) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden.
Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 StPO).
E. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli- che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, Stand 13. September 2022, S. 81), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
E. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Einstellungsverfügungen der Seite 4 Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs.
E. 1.3 In casu hat der Beschwerdeführer am 26. März 2020 fristgerecht Strafantrag gegen D. gestellt (act. B 8/1a). Eine Absicht, den Strafantrag auf D. zu beschränken, ist nicht erkennbar. Es ist vielmehr so, dass D. aufgrund des damaligen Stands der polizeilichen Abklärungen im Polizeirapport vom 17. Februar 2020, der die Grundlage für den Strafantrag bildete, allein als Beschuldigter aufgeführt ist (vgl. act. B 8/1). Gemäss Art. 32 StGB hat der Strafantrag gegen D. grundsätzlich zur Folge, dass alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen sind. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der Stellung eines Strafantrages gegen D. auch im Verfahren gegen C1. und die C2. AG rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem ist aufgrund der unbestritten gebliebenen – im Ausmass aber vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen – Verletzungen die Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich gegeben.
E. 1.4 Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom
16. Oktober 2020 (act. B 8/9.4) sein Desinteresse an einer Strafverfolgung von D. erklärt
habe und damit seine Strafklage zurückgezogen habe, wird von der Staatsanwaltschaft
im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Der gleich lautende
Einwand der Beschwerdegegner 2 und 3 (act. B 13, S. 3 f.) geht fehl. Die Erklärung der
damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser „nicht auf der
strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren wolle (act. B 8/9.4)", kann nicht als
Desinteresse-Erklärung und Verzicht auf eine Parteieigenschaft im Strafverfahren
verstanden werden. Die Formulierung ist im unmittelbaren Kontext einer Mitteilung der
Staatsanwaltschaft vom 11. August 2020 zu verstehen, in welcher sie eine aussergericht-
liche Einigung der Parteien und den Verzicht auf ein strafrechtliches Verfahren anregt.
Gemäss Wortlaut der Mitteilung stelle sich „die Frage, ob es im konkreten Fall im Interesse
des Verunfallten sei, auf eine strafrechtliche Erledigung des Vorfalles zu beharren. Sollte
er [der Beschwerdeführer] dies wünschen, müsste er insbesondere die Darlegungen von
C1. bezüglich der Absturzsicherung, aber auch bezüglich der Schulung widerlegen. (...)
Seite 5
Im Falle einer Einigung der Parteien sei die Staatsanwaltschaft durchaus bereit, eine
Einstellung des Verfahrens unter Wettschlagung aller Kosten zu prüfen“ (act. B 8/9).
Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers nach Massgabe des Vertrauensprinzips durch die Staatsanwalt-
schaft so verstanden werden, dass zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer
neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch die von der Staatsanwaltschaft favorisierte
aussergerichtliche Einigung unter Einstellung des Verfahrens und Wettschlagung der
Kosten in Betracht kam. Diese Interpretation drängt sich auch im Kontext der Tatsache
auf, dass die Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahrenser-
ledigung – die aussergerichtliche Einigung der Parteien über allfällige zivilrechtliche
Ansprüche – nicht gegeben war. Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer
zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrecht-
lichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung
und keinen Rückzug des Strafantrags dar. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen,
muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts
6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der
abschliessende Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behaup-
tungen betreffend Verschulden aufstellen oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen
könne“, deutet – unter der strafprozessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen feh-
lenden Strafverfolgungswillen und einen Rückzug des Strafantrags durch den Beschwer-
deführer hin. Der am 19. November 2020 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat denn auch umgehend gegen die Interpretation des Schreibens durch die
Staatsanwaltschaft als Desinteresse-Erklärung protestiert und unter Bezugnahme auf die
streitgegenständlichen Verfahren gegen C1. und die C2. AG sein Interesse an der
Durchführung eines Strafverfahrens ausdrücklich bekräftigt.
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist der durch den Arbeitsunfall zweifellos unmittelbar in seinen Rech- ten verletzte Beschwerdeführer als Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. Seite 6
E. 2 Materielles
E. 2.1 In materieller Hinsicht hat eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit a und b StPO namentlich zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Ver- fahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
E. 2.2 Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wird in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle der Liegenschaft F. in G. am 17. Februar 2020 ohne Fremdverschulden in den Treppenschacht gestürzt sei, dass aber vorgängig versäumt worden sei, die vom Gesetz vorgeschriebene Absturzsicherung anzubringen. D. sei Bauführer auf der Baustelle gewesen. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor dem Unfall in den Ferien befunden und hätte die Bauleitung C1. übergeben. So hätte er auch nicht erkennen können, dass es während seiner Abwesenheit möglicherweise versäumt worden sei, die mit Fortschreiten der Bauarbeiten notwendigen Absturzsicherungen zu installieren (act. B 2/1, S. 2). Aufgrund der Aussagen des Verunfallten müsse davon ausgegangen werden, dass er sich seiner Rolle als Vorarbeiter dieser Baustelle durchaus bewusst gewesen sei, Seite 7 dass er dabei grundsätzlich die Sicherheitsvorschriften – wie er dies auch darlegte – eingehalten und durchgesetzt habe und es schlussendlich durch unglückliche Umstände, für die weder D. noch C1. oder die C2. AG in strafrechtlich relevanter Weise die Verantwortung tragen würden, zu diesem Unfall gekommen sei (act. B 2/1, S. 3).
E. 2.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insbe- sondere geltend, dass im gegebenen Fall erstellt sei, dass D. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. D. habe denn auch am Unfalltag gesehen, dass das Treppenhaus offen gewesen sei und habe dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, er solle das Loch schliessen. Gleichzeitig habe aber beim Zwischenboden vom 2. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss eine Absperrung gefehlt. An dieser ungesicherten Stelle sei der Beschwerdeführer schliesslich beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrung für das Treppenhaus aus 3,7 Meter Höhe abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe (act. B 1, S. 3 f.). In den drei Wochen vor dem Unfalltag sei D. in den Ferien gewesen und habe seinem Neffen C1. die Bauführung und damit auch die Sicherheitsverantwortung übergeben. C1. selbst habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 seine Aussagen vollständig verweigert. Jedoch sei gestützt auf die Aussagen von D. und des Beschwerdeführers erstellt, dass während dessen Ferienabwesenheit die besagten Sicherheitsvorkehrungen (Treppen- haus und Zwischenboden) fehlen würden und C1. diesen Missstand übersehen habe. Wie das Vertragsverhältnis zwischen D. und C1. ausgesehen habe, ob es sich bei C1. um eine Hilfsperson von D. gehandelt habe, usw. bleibe seitens der Beschwerdegegnerin 1 ungeklärt. Diesbezüglich müssten weitere Ermittlungshandlungen wie die staatsan- waltliche Einvernahme von D. und C1. sowie die Edition der schriftlichen Vereinbarungen zwischen den vorgenannten Personen, vorgenommen werden (act. B 1, S. 4).
E. 2.4 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich durch die Abklärungen nament- lich ergeben, dass der Verunfallte selber Polier und Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen sei und in dieser Funktion dort nach eigener Aussage auch die Sicherheitsmassnahmen organisiert hätte. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Baupolier und auch in Bezug auf die geltenden Sicherheitsvorschriften ausgebildet und instruiert gewesen. Es sei daher falsch, dass ausschliesslich D. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen verantwort- lich gewesen sei. Es sei zutreffend, dass D. den Sicherheitsmangel bei der Sicherung des Treppenhauses festgestellt und den Beschwerdeführer angewiesen habe, den Mangel zu Seite 8 beheben. Verantwortlich für das Versäumnis sei aber der Beschwerdeführer gewesen. Dieser habe gemäss eigenen Angaben in der Vorwoche immer alle Sicherheitseinrichtun- gen korrekt installiert. Massgebend für die Einstellung des Verfahrens sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter und Polier gemäss eigenen Aussagen auf der Baustelle selber für die Sicherheitseinrichtungen verantwortlich gewesen sei und die Verantwortung bis zum Unfalltag ohne Probleme wahrgenommen hätte. Erst am
17. Februar 2020 sei er bei der Behebung eines vorübergehenden Mangels, den er selber zu verantworten und auf den ihn D. aufmerksam gemacht hätte, verunfallt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht nur über eine jahrelange Erfahrung als Polier bzw. Vorar- beiter, er habe auch unterschriftlich bestätigt, dass er über die geltenden Sicherheitsvor- schriften orientiert gewesen sei (act. B 7).
E. 2.5 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines
Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissent-
lich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln
der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1
StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die
Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen
verfolgt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die
Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB).
Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch
Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der
verletzten Person niemand gefährdet war (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom
13. März 2012 E. 2.3.1; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 229 StGB).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn
er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten,
Seite 9
bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif-
ten (BGE 143 IV 138 E. 2.1).
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133
IV 158 E. 6.1 S. 167 f.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das
Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen
des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch
Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu
prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit-
verschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die
derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des
Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Die für den Unfallzeitpunkt einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sorgfaltspflichten
ergeben sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 2021 gültigen Verordnung vom
29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über
die Unfallverhütung (VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017
E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechts-
grundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1).
Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür ver-
antwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE
109 IV 15 E. 2a S. 17). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten
Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abma-
chungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umstän-
den (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4 m.w.H.).
Zum Aufgabenbereich der Bauleitung gehört die Realisierung eines Bauprojekts bis und
mit Abschlussphase, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und die Koordination
Seite 10
der verschiedenen Unternehmer. Der Aufgabenbereich der Bauleitung ist bezüglich der
Bauausführung umfassend; ihr kommt die Funktion zu, die Baustelle zu organisieren und
zu überwachen. Es gehört zu den Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich
ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen
und gegebenenfalls Anordnungen, auch im Sicherheitsbereich, zu treffen (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_969/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.3). Der Bauleiter muss die durch die
Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon,
ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind. Kann die Bauleitung
jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss
sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die
Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des
bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung ele-
mentarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine
Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil des
Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4). Es besteht daher eine Garan-
tenstellung des Bauleiters aus Ingerenz, welche sich mit den gleichen Überlegungen wie
bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB auch
für den Tatbestand von Art. 125 StGB herleiten lässt (Urteil des Bundesgerichts
6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.1).
Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht,
bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder
der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Ver-
antwortung für die Verhütung von Unfällen kann in gewissen Grenzen delegiert werden,
wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (Urteil des Bundesgerichts
6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). Wesentliche Entscheide hat der Bauleiter
selber zu treffen und darf sie nicht auf Poliere oder Vorarbeiter abwälzen
(ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 StGB m.w.H.). Es besteht indessen
grundsätzlich keine Verpflichtung des Bauunternehmers oder des Bauleiters, erfahrene
Mitarbeiter permanent zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom
11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130 E. 2d).
E. 2.6 In casu ist es so, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles C1. die Bauführung nicht mehr innehatte. Diesem oblag die Bauführung unstreitig nur während der Ferienabwesenheit von D. Dieser kontrollierte in seiner Funktion als Bauführer am 17. Februar 2020 kurz vor dem Unfallereignis die Baustelle. Gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft wies D. den Beschwerdeführer an, den offenen Treppenschacht im 3. Obergeschoss des Seite 11 Rohbaus mittels einer Absperrvorrichtung abzusichern. Bei der Umsetzung dieser Anweisung, welche der Beschwerdeführer von einem Zwischenboden aus zu verrichten hatte, stürzte er mutmasslich rund 3,7 Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Aufgrund der Abklärungen (act. B 8/1b; 8/1d, Einvernahme von D. vom 19. Februar 2020, Frage 24, S. 5; act. B 8/3.1, Unfallrapport SUVA vom 11. Mai 2020) fehlte auf dem Zwischenboden die vorgeschriebene Absturzsicherung. Da der Sturz des Beschwerdeführers von niemandem beobachtet werden konnte (vgl. act. B 8/1c) und der Beschwerdeführer keine Erinnerung an den Unfallhergang hat (act. B 8/1e und 8/4, S. 2), kann nicht eruiert werden
– und ist für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend –, ob sich der Beschwerdeführer beim Sturz bereits auf dem Zwischenboden befand oder er von der Leiter stürzte, als er zum Zwischenboden gelangen wollte.
E. 2.7 Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers war der Treppenschacht im 3. Ober- geschoss durch ein Geländer gesichert. Der Beschwerdeführer entfernte das Geländer am 14. Februar 2020 – einem Freitag –, um an der Wandschalung zu arbeiten (act. B 8/4.1, S. 3, Frage 10); sicherte die Öffnung gleichentags aber wieder (act. B 8/4.1, S. 3, Frage 12). Erst am Montag, den 17. Februar 2020, sei das Geländer – wiederum durch den Beschwerdeführer selbst – erneut entfernt worden, um dort zu arbeiten (B 8/4.1, Seite 4, Frage 15). Zu diesem Zeitpunkt war aber der Beschwerdegegner C1. aufgrund der Ferienrückkehr des Bauführers D. nicht mehr für die Einhaltung von Sicherheitsvor- schriften auf der Baustelle verantwortlich, weshalb ihm in Bezug auf den offenen Treppenschacht im 3. Obergeschoss kein Vorwurf gemacht werden kann.
E. 2.8 Zudem stürzte der Beschwerdeführer – wieder nach eigenen Aussagen – nicht durch die Öffnung im 3. Obergeschoss des Treppenhauses, sondern im Bereich des Zwischenbo- dens, von welchem aus er die Öffnung im 3. Obergeschoss hätte absichern sollen. Auch wenn das offenbar nur kurzzeitig zu Arbeitszwecken und durch den Beschwerdeführer selbst entfernte Geländer im 3. Obergeschoss ein rechtsrelevantes Versäumnis darstellen würde, wäre dieses für den Sturz des Beschwerdeführers nicht kausal.
E. 2.9 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VUV sind hochliegende Arbeitsplätze gegen den Absturz von Per- sonen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Art. 8 Abs. 1 aBauAV verlangt, dass Arbeitsplätze sicher sind. Zur Gewähr- leistung der Sicherheit der Arbeitsplätze sind Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Der Zwischenboden bzw. die Treppenauflage zwischen dem 2. und
E. 2.10 Nach seiner Rückkehr aus den Ferien hat D. die Baustelle am 17. Februar 2020 unverzüglich kontrolliert und festgestellt, dass der Treppenschacht im 3. Obergeschoss offen war und für auf der Baustelle tätige Personen und Dritte eine Absturzgefahr bestand. Aufgrund der getroffenen Abklärungen hat er umgehend die Anordnung erteilt, den Treppenschacht zu sichern. Er hat dabei die Anordnung stufengerecht dem Beschwerde- führer als Polier und Verantwortlichen für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle erteilt. Der verunfallte Beschwerdeführer sagte am 27. Februar 2020 selbst aus, dass er „normalerweise auf der Baustelle für die Sicherheit verantwortlich sei und Kontrollen mache“ (act. B 8/1e, S. 3). Er habe auf der Baustelle sowohl für die Mitarbeiter der C2. AG als auch im Verhältnis mit Drittunternehmern die Arbeit organisiert und koordiniert. Er habe in eigenen Worten „geschaut, dass es auf der Baustelle läuft“ (Einvernahme vom 11. Mai 2020, Frage 7, S. 2).
E. 2.11 Als Polier war der Beschwerdeführer für die Sicherheit der ihm zugeteilten Bauarbeiter verantwortlich und hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu kennen. Als ver- antwortlicher Fachmann war er für die Einhaltung der Pläne und Anordnungen des Arbeit- gebers und Bauführers verantwortlich, er war verpflichtet, sich um die erforderlichen Sicherheitsvorkehren zu kümmern und seinen Vorgesetzen auf allfällige Mängel aufmerk- sam zu machen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 229 StGB).
E. 2.12 Aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft und der Aussagen des Beschwerde- führers ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter der C2. AG und Polier eine auch in Sicherheitsbelangen sehr erfahrene Fachperson ist und über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informiert war. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften waren dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat denn auch unterschriftlich bestätigt, die entsprechenden SUVA- Richtlinien und den SUVA-Ordner (act. B 8/7) studiert und verstanden zu haben. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers. Im entsprechenden Ordner befinden sich auch detaillierte Anleitungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes für sicheres Arbeiten bei Absturzgefahr (BfA-Info Nr. 52) und Massnahmen gegen Absturz (BfA-Info Nr. 54). Darin wird Art. 15 Abs. 1 aBauAV konkre- tisiert, dass ab 2 Meter Höhe Absturzkanten und Anstellleitern stets zu sichern sind (act. Seite 13 B 8/7, Beil. 1 und 2). Als Polier war der Beschwerdeführer für die Ausführung und Umset- zung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle und der diesbezüglichen Anordnungen der Bauleitung verantwortlich. Auch nach eigenen Angaben war ihm – seiner Funktion entsprechend – ohne die entsprechende Anordnung des Bauleiters bewusst, dass die fehlende Absturzsicherung im 3. Stock vorschriftswidrig war und es ihm obliegen würde, die entsprechenden Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (act. B 8/4.1, Einvernahme A. vom 11. Mai 2020, Frage 16).
E. 2.13 Vor diesem Hintergrund besteht für die Annahme eines Organisationsverschulden der C2. AG kein Raum. Weitere Abklärungen zum Ausbildungsstand des Beschwerdeführers erübrigen sich. Es war insbesondere zulässig, mit D. eine Drittperson mit der Bauführung und damit mit der Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu bezeichnen (Art. 4 Abs. 1 aBauaV). D. war als zum Unfallzeitpunkt zuständiger Bauführer nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3). Er durfte darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter und erfahrener Polier und damit erste Ansprechperson des Bauleiters die Sicherheitsvorschriften bei der Umsetzung seiner Anordnungen berücksichtigen und die entsprechenden Sicherheits- vorschriften einhalten würde (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 VUV). In dieser Konstellation ist es dem Bauleiter zweifellos erlaubt, die vorschriftskonforme Umsetzung seiner Anordnungen dem zuständigen Facharbeiter bzw. stufengerecht dem verantwortlichen Polier zu delegieren. Es kann vom Bauleiter nicht erwartet werden, dass er dem Polier für die Umsetzung vergleichsweise simpler Anordnungen detaillierte Weisungen erteilt und die entsprechenden Arbeiten laufend überwacht. Dass der Beschwerdeführer als erfahrener Polier bei der Umsetzung der Anordnungen - sei es bei der Absicherung des Zugangs zum Zwischenboden oder bei der Sicherung des Zwischenbodens - die erforderlichen Selbstschutzmassnahmen missachtete, ist nicht in einem Organisationsverschulden der C2. AG oder dessen Organe begründet. Von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen sind vor diesem Hintergrund keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu Recht eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung hält im Ergebnis rechtlich vollumfänglich stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Seite 14
E. 3 Kosten und Entschädigungen
E. 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollum- fänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheits- leistung in gleicher Höhe.
E. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen hat. Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mut- willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wird, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Nachdem im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt und auch keine Zivilforderung zu beur- teilen war, entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners 2 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2; vgl. auch HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER, Verle- gung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine [tabellarische] Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., insbesondere S. 395).
E. 3.3 Die von RA CC. am 22. April 2022 eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 2'797.40 auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.00 bedarf der Korrektur. Gemäss Anwaltstarif des Kantons Appenzell Ausserrhoden beträgt der anwendbare Stundenansatz CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53). Damit reduziert sich das geltend gemachte Honorar auf CHF 1’998.00. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Komplexität der Angelegenheit und der Tatsache, dass RA CC. formell zwei Parteien vertritt, noch angemessen. Zuzüglich 4% Barauslagen im Betrag von CHF 79.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 160.00 resultiert ein Honorar von CHF 2'237.90, welches je hälftig auf die Beschwerdegegner 2 Seite 15 und 3 aufzuteilen ist. Somit sind die Beschwerdegegner 2 und 3 für das Beschwerdever- fahren mit je CHF 1’118.95 aus der Staatskasse zu entschädigen.
E. 3.4 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicher-heitsleistung von CHF 800.00.
- Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von CHF 1’118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
- Der Beschwerdegegnerin 3 wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Zustellung am 28. September 2022 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, GU - den Beschwerdegegnern 2 und 3 über ihren Verteidiger, GU - die Staatsanwaltschaft (U 20 664 / 665), GU Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_239/2022)
Beschluss vom 13. September 2022
Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler
Oberrichterin J. Lanker
Oberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller
Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O2S 20 32
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A.
Privatkläger
vertreten durch: RA AA.
Beschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: Staatsanwalt B.
Beschwerdegegner 2 C1.
Beschuldigter
Beschwerdegegnerin 3 C2. AG
Beschuldigte
beide verteidigt durch: RA CC.
Gegenstand Einstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Nr. U 20 664 / 665 vom 8. Dezember 2020
Rechtsbegehren:
a) des Beschwerdeführers:
1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben.
2. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Sachverhalts, eventualiter zu dessen Ergänzung zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, D., C1., A. sowie E. staatsanwaltlich
einzuvernehmen.
4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beschwerdegegnerin 1:
1. Die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der Beschwerdegegner 2 und 3:
1. Auf die Beschwerde von A. sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde von A. abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten von A.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F. in G. ein
Arbeitsunfall. Dabei stürzte der Privatkläger und Beschwerdeführer, welcher als Polier auf
der Baustelle arbeitete, gemäss polizeilichen Ermittlungen rund 3,7 Meter in die Tiefe. Der
Beschwerdeführer zog sich dabei insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der
Brustwirbelsäule zu (act. B 8/1).
b) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der
Beschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherun-
gen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten A., D. als Bauführer der Baustelle,
sein Stellvertreter C1. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige E. polizeilich zum
Unfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach Durchführung der
Seite 2
Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass
gegenüber C1. gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102
StGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft
und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Ver-
unfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu
vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft durch die damalige
Rechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt, dass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen
Erledigung des Verfahrens beharren“ wolle. Dieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern
und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder widerle-
gen“ (act. B 8/9.4).
c) Am 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Mitteilung fest,
dass A. sein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine
Strafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das
Verfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung
abzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur
vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und
Beweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020
teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft
mit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer
sei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer
erneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am
8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten D. und C1. sowie die
C2. AG (act. B 8/14 und 8/15).
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 betreffend C1. und die C2. AG
liess der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 mit eingangs erwähnten Rechtsbe-
gehren Beschwerde erheben. Eine gleichentags gegen die Einstellungsverfügung vom
8. Dezember 2020 betreffend D. erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des getrennt
geführten Verfahrens O2S 20 30.
b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innert
10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu bezahlen (act. B 3). Diese wurde
fristgerecht geleistet (act. B 4).
Seite 3
c) Am 7. Januar 2021 wurde den Beschwerdegegnern eine Kopie der Beschwerdeschrift
zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein-
geräumt (act. B 5).
d) Am 13. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ein (act. B 7).
Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich innert erstreckter Frist am 13. April 2021
vernehmen (act. B 13).
e) Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Staatsanwalt¬schaft
dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme
der Beschwerdegegner 2 und 3 zugestellt (act. B 14).
f) Mit Schreiben vom 22. April 2021 (act. B 16) bzw. 30. April 2021 (act. B 18) reichten die
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. des Beschwerdeführers ihre Hono-
rarnoten ein (act. B 17 und 19).
g) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden.
Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege,
unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27
JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). Zuständig ist vorliegend somit eine
Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli-
che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im
Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, Stand 13. September 2022, S. 81), weshalb
diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü-
gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Einstellungsverfügungen der
Seite 4
Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf
Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden.
Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs.
1 StPO).
1.3 In casu hat der Beschwerdeführer am 26. März 2020 fristgerecht Strafantrag gegen D.
gestellt (act. B 8/1a). Eine Absicht, den Strafantrag auf D. zu beschränken, ist nicht
erkennbar. Es ist vielmehr so, dass D. aufgrund des damaligen Stands der polizeilichen
Abklärungen im Polizeirapport vom 17. Februar 2020, der die Grundlage für den
Strafantrag bildete, allein als Beschuldigter aufgeführt ist (vgl. act. B 8/1). Gemäss Art. 32
StGB hat der Strafantrag gegen D. grundsätzlich zur Folge, dass alle an der Tat Beteiligten
zu verfolgen sind. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der Stellung eines
Strafantrages gegen D. auch im Verfahren gegen C1. und die C2. AG rechtsgültig als
Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem ist aufgrund der
unbestritten gebliebenen – im Ausmass aber vom Beschwerdeführer unsubstantiiert
gebliebenen – Verletzungen die Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich gegeben.
1.4 Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom
16. Oktober 2020 (act. B 8/9.4) sein Desinteresse an einer Strafverfolgung von D. erklärt
habe und damit seine Strafklage zurückgezogen habe, wird von der Staatsanwaltschaft
im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Der gleich lautende
Einwand der Beschwerdegegner 2 und 3 (act. B 13, S. 3 f.) geht fehl. Die Erklärung der
damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser „nicht auf der
strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren wolle (act. B 8/9.4)", kann nicht als
Desinteresse-Erklärung und Verzicht auf eine Parteieigenschaft im Strafverfahren
verstanden werden. Die Formulierung ist im unmittelbaren Kontext einer Mitteilung der
Staatsanwaltschaft vom 11. August 2020 zu verstehen, in welcher sie eine aussergericht-
liche Einigung der Parteien und den Verzicht auf ein strafrechtliches Verfahren anregt.
Gemäss Wortlaut der Mitteilung stelle sich „die Frage, ob es im konkreten Fall im Interesse
des Verunfallten sei, auf eine strafrechtliche Erledigung des Vorfalles zu beharren. Sollte
er [der Beschwerdeführer] dies wünschen, müsste er insbesondere die Darlegungen von
C1. bezüglich der Absturzsicherung, aber auch bezüglich der Schulung widerlegen. (...)
Seite 5
Im Falle einer Einigung der Parteien sei die Staatsanwaltschaft durchaus bereit, eine
Einstellung des Verfahrens unter Wettschlagung aller Kosten zu prüfen“ (act. B 8/9).
Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers nach Massgabe des Vertrauensprinzips durch die Staatsanwalt-
schaft so verstanden werden, dass zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer
neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch die von der Staatsanwaltschaft favorisierte
aussergerichtliche Einigung unter Einstellung des Verfahrens und Wettschlagung der
Kosten in Betracht kam. Diese Interpretation drängt sich auch im Kontext der Tatsache
auf, dass die Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahrenser-
ledigung – die aussergerichtliche Einigung der Parteien über allfällige zivilrechtliche
Ansprüche – nicht gegeben war. Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer
zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrecht-
lichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung
und keinen Rückzug des Strafantrags dar. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen,
muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts
6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der
abschliessende Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behaup-
tungen betreffend Verschulden aufstellen oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen
könne“, deutet – unter der strafprozessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen feh-
lenden Strafverfolgungswillen und einen Rückzug des Strafantrags durch den Beschwer-
deführer hin. Der am 19. November 2020 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat denn auch umgehend gegen die Interpretation des Schreibens durch die
Staatsanwaltschaft als Desinteresse-Erklärung protestiert und unter Bezugnahme auf die
streitgegenständlichen Verfahren gegen C1. und die C2. AG sein Interesse an der
Durchführung eines Strafverfahrens ausdrücklich bekräftigt.
1.5 Nach dem Gesagten ist der durch den Arbeitsunfall zweifellos unmittelbar in seinen Rech-
ten verletzte Beschwerdeführer als Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass
geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 6
2. Materielles
2.1 In materieller Hinsicht hat eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit a und b StPO
namentlich zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Ver-
fahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist,
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei
schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143
IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des
Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse
Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer
Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c
StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig.
Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro
duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV
241 E. 2.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
2.2 Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wird in
der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt,
dass die vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auf
der Baustelle der Liegenschaft F. in G. am 17. Februar 2020 ohne Fremdverschulden in
den Treppenschacht gestürzt sei, dass aber vorgängig versäumt worden sei, die vom
Gesetz vorgeschriebene Absturzsicherung anzubringen. D. sei Bauführer auf der
Baustelle gewesen. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor dem Unfall in den
Ferien befunden und hätte die Bauleitung C1. übergeben. So hätte er auch nicht erkennen
können, dass es während seiner Abwesenheit möglicherweise versäumt worden sei, die
mit Fortschreiten der Bauarbeiten notwendigen Absturzsicherungen zu installieren (act.
B 2/1, S. 2). Aufgrund der Aussagen des Verunfallten müsse davon ausgegangen werden,
dass er sich seiner Rolle als Vorarbeiter dieser Baustelle durchaus bewusst gewesen sei,
Seite 7
dass er dabei grundsätzlich die Sicherheitsvorschriften – wie er dies auch darlegte –
eingehalten und durchgesetzt habe und es schlussendlich durch unglückliche Umstände,
für die weder D. noch C1. oder die C2. AG in strafrechtlich relevanter Weise die
Verantwortung tragen würden, zu diesem Unfall gekommen sei (act. B 2/1, S. 3).
2.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insbe-
sondere geltend, dass im gegebenen Fall erstellt sei, dass D. als Bauleiter für die
Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. D. habe denn
auch am Unfalltag gesehen, dass das Treppenhaus offen gewesen sei und habe dem
Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, er solle das Loch schliessen. Gleichzeitig habe
aber beim Zwischenboden vom 2. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss eine Absperrung
gefehlt. An dieser ungesicherten Stelle sei der Beschwerdeführer schliesslich beim
Anbringen der Sicherheitsvorkehrung für das Treppenhaus aus 3,7 Meter Höhe
abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer
beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der
Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei
mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres
Schädelhirntrauma erlitten habe (act. B 1, S. 3 f.). In den drei Wochen vor dem Unfalltag
sei D. in den Ferien gewesen und habe seinem Neffen C1. die Bauführung und damit
auch die Sicherheitsverantwortung übergeben. C1. selbst habe anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 seine Aussagen vollständig verweigert.
Jedoch sei gestützt auf die Aussagen von D. und des Beschwerdeführers erstellt, dass
während dessen Ferienabwesenheit die besagten Sicherheitsvorkehrungen (Treppen-
haus und Zwischenboden) fehlen würden und C1. diesen Missstand übersehen habe. Wie
das Vertragsverhältnis zwischen D. und C1. ausgesehen habe, ob es sich bei C1. um eine
Hilfsperson von D. gehandelt habe, usw. bleibe seitens der Beschwerdegegnerin 1
ungeklärt. Diesbezüglich müssten weitere Ermittlungshandlungen wie die staatsan-
waltliche Einvernahme von D. und C1. sowie die Edition der schriftlichen Vereinbarungen
zwischen den vorgenannten Personen, vorgenommen werden (act. B 1, S. 4).
2.4 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich durch die Abklärungen nament-
lich ergeben, dass der Verunfallte selber Polier und Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen
sei und in dieser Funktion dort nach eigener Aussage auch die Sicherheitsmassnahmen
organisiert hätte. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Baupolier und auch in Bezug
auf die geltenden Sicherheitsvorschriften ausgebildet und instruiert gewesen. Es sei daher
falsch, dass ausschliesslich D. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen verantwort-
lich gewesen sei. Es sei zutreffend, dass D. den Sicherheitsmangel bei der Sicherung des
Treppenhauses festgestellt und den Beschwerdeführer angewiesen habe, den Mangel zu
Seite 8
beheben. Verantwortlich für das Versäumnis sei aber der Beschwerdeführer gewesen.
Dieser habe gemäss eigenen Angaben in der Vorwoche immer alle Sicherheitseinrichtun-
gen korrekt installiert. Massgebend für die Einstellung des Verfahrens sei der Umstand,
dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter und Polier gemäss eigenen Aussagen auf der
Baustelle selber für die Sicherheitseinrichtungen verantwortlich gewesen sei und die
Verantwortung bis zum Unfalltag ohne Probleme wahrgenommen hätte. Erst am
17. Februar 2020 sei er bei der Behebung eines vorübergehenden Mangels, den er selber
zu verantworten und auf den ihn D. aufmerksam gemacht hätte, verunfallt. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht nur über eine jahrelange Erfahrung als Polier bzw. Vorar-
beiter, er habe auch unterschriftlich bestätigt, dass er über die geltenden Sicherheitsvor-
schriften orientiert gewesen sei (act. B 7).
2.5 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines
Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissent-
lich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln
der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1
StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die
Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen
verfolgt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die
Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB).
Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch
Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der
verletzten Person niemand gefährdet war (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom
13. März 2012 E. 2.3.1; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 229 StGB).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn
er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten,
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bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif-
ten (BGE 143 IV 138 E. 2.1).
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133
IV 158 E. 6.1 S. 167 f.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das
Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen
des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch
Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu
prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit-
verschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die
derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des
Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Die für den Unfallzeitpunkt einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sorgfaltspflichten
ergeben sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 2021 gültigen Verordnung vom
29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über
die Unfallverhütung (VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017
E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechts-
grundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1).
Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür ver-
antwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE
109 IV 15 E. 2a S. 17). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten
Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abma-
chungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umstän-
den (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4 m.w.H.).
Zum Aufgabenbereich der Bauleitung gehört die Realisierung eines Bauprojekts bis und
mit Abschlussphase, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und die Koordination
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der verschiedenen Unternehmer. Der Aufgabenbereich der Bauleitung ist bezüglich der
Bauausführung umfassend; ihr kommt die Funktion zu, die Baustelle zu organisieren und
zu überwachen. Es gehört zu den Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich
ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen
und gegebenenfalls Anordnungen, auch im Sicherheitsbereich, zu treffen (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_969/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.3). Der Bauleiter muss die durch die
Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon,
ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind. Kann die Bauleitung
jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss
sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die
Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des
bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung ele-
mentarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine
Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil des
Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4). Es besteht daher eine Garan-
tenstellung des Bauleiters aus Ingerenz, welche sich mit den gleichen Überlegungen wie
bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB auch
für den Tatbestand von Art. 125 StGB herleiten lässt (Urteil des Bundesgerichts
6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.1).
Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht,
bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder
der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Ver-
antwortung für die Verhütung von Unfällen kann in gewissen Grenzen delegiert werden,
wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (Urteil des Bundesgerichts
6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). Wesentliche Entscheide hat der Bauleiter
selber zu treffen und darf sie nicht auf Poliere oder Vorarbeiter abwälzen
(ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 StGB m.w.H.). Es besteht indessen
grundsätzlich keine Verpflichtung des Bauunternehmers oder des Bauleiters, erfahrene
Mitarbeiter permanent zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom
11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130 E. 2d).
2.6 In casu ist es so, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles C1. die Bauführung nicht mehr
innehatte. Diesem oblag die Bauführung unstreitig nur während der Ferienabwesenheit
von D. Dieser kontrollierte in seiner Funktion als Bauführer am 17. Februar 2020 kurz vor
dem Unfallereignis die Baustelle. Gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft wies D.
den Beschwerdeführer an, den offenen Treppenschacht im 3. Obergeschoss des
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Rohbaus mittels einer Absperrvorrichtung abzusichern. Bei der Umsetzung dieser
Anweisung, welche der Beschwerdeführer von einem Zwischenboden aus zu verrichten
hatte, stürzte er mutmasslich rund 3,7 Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Aufgrund
der Abklärungen (act. B 8/1b; 8/1d, Einvernahme von D. vom 19. Februar 2020, Frage 24,
S. 5; act. B 8/3.1, Unfallrapport SUVA vom 11. Mai 2020) fehlte auf dem Zwischenboden
die vorgeschriebene Absturzsicherung. Da der Sturz des Beschwerdeführers von
niemandem beobachtet werden konnte (vgl. act. B 8/1c) und der Beschwerdeführer keine
Erinnerung an den Unfallhergang hat (act. B 8/1e und 8/4, S. 2), kann nicht eruiert werden
– und ist für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend –, ob sich der
Beschwerdeführer beim Sturz bereits auf dem Zwischenboden befand oder er von der
Leiter stürzte, als er zum Zwischenboden gelangen wollte.
2.7 Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers war der Treppenschacht im 3. Ober-
geschoss durch ein Geländer gesichert. Der Beschwerdeführer entfernte das Geländer
am 14. Februar 2020 – einem Freitag –, um an der Wandschalung zu arbeiten (act. B
8/4.1, S. 3, Frage 10); sicherte die Öffnung gleichentags aber wieder (act. B 8/4.1, S. 3,
Frage 12). Erst am Montag, den 17. Februar 2020, sei das Geländer – wiederum durch
den Beschwerdeführer selbst – erneut entfernt worden, um dort zu arbeiten (B 8/4.1, Seite
4, Frage 15). Zu diesem Zeitpunkt war aber der Beschwerdegegner C1. aufgrund der
Ferienrückkehr des Bauführers D. nicht mehr für die Einhaltung von Sicherheitsvor-
schriften auf der Baustelle verantwortlich, weshalb ihm in Bezug auf den offenen
Treppenschacht im 3. Obergeschoss kein Vorwurf gemacht werden kann.
2.8 Zudem stürzte der Beschwerdeführer – wieder nach eigenen Aussagen – nicht durch die
Öffnung im 3. Obergeschoss des Treppenhauses, sondern im Bereich des Zwischenbo-
dens, von welchem aus er die Öffnung im 3. Obergeschoss hätte absichern sollen. Auch
wenn das offenbar nur kurzzeitig zu Arbeitszwecken und durch den Beschwerdeführer
selbst entfernte Geländer im 3. Obergeschoss ein rechtsrelevantes Versäumnis darstellen
würde, wäre dieses für den Sturz des Beschwerdeführers nicht kausal.
2.9 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VUV sind hochliegende Arbeitsplätze gegen den Absturz von Per-
sonen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer
zu sichern. Art. 8 Abs. 1 aBauAV verlangt, dass Arbeitsplätze sicher sind. Zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Arbeitsplätze sind Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8
Abs. 2 lit. a aBauAV). Der Zwischenboden bzw. die Treppenauflage zwischen dem 2. und
3. Obergeschoss war zum Unfallzeitpunkt gemäss Abbildungen im Anhang zum
Polizeirapport vom 12. April 2020 für Mitarbeitende und Dritte unzugänglich und bedurfte
daher grundsätzlich keiner stationären Absturzsicherung. Erst als das Zwischenpodest
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durch den Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 als Arbeitsplatz genutzt werden sollte,
bestand im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen eine Sicherungspflicht. Zu diesem
Zeitpunkt hatte indes D. seine Aufgaben als Bauführer wieder übernommen. C1. kann als
dessen Stellvertreter folglich kein strafrechtlich relevantes Versäumnis angelastet werden.
2.10 Nach seiner Rückkehr aus den Ferien hat D. die Baustelle am 17. Februar 2020
unverzüglich kontrolliert und festgestellt, dass der Treppenschacht im 3. Obergeschoss
offen war und für auf der Baustelle tätige Personen und Dritte eine Absturzgefahr bestand.
Aufgrund der getroffenen Abklärungen hat er umgehend die Anordnung erteilt, den
Treppenschacht zu sichern. Er hat dabei die Anordnung stufengerecht dem Beschwerde-
führer als Polier und Verantwortlichen für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf
der Baustelle erteilt. Der verunfallte Beschwerdeführer sagte am 27. Februar 2020 selbst
aus, dass er „normalerweise auf der Baustelle für die Sicherheit verantwortlich sei und
Kontrollen mache“ (act. B 8/1e, S. 3). Er habe auf der Baustelle sowohl für die Mitarbeiter
der C2. AG als auch im Verhältnis mit Drittunternehmern die Arbeit organisiert und
koordiniert. Er habe in eigenen Worten „geschaut, dass es auf der Baustelle läuft“
(Einvernahme vom 11. Mai 2020, Frage 7, S. 2).
2.11 Als Polier war der Beschwerdeführer für die Sicherheit der ihm zugeteilten Bauarbeiter
verantwortlich und hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu kennen. Als ver-
antwortlicher Fachmann war er für die Einhaltung der Pläne und Anordnungen des Arbeit-
gebers und Bauführers verantwortlich, er war verpflichtet, sich um die erforderlichen
Sicherheitsvorkehren zu kümmern und seinen Vorgesetzen auf allfällige Mängel aufmerk-
sam zu machen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 229 StGB).
2.12 Aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft und der Aussagen des Beschwerde-
führers ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger
Mitarbeiter der C2. AG und Polier eine auch in Sicherheitsbelangen sehr erfahrene
Fachperson ist und über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informiert war. Die
einschlägigen Sicherheitsvorschriften waren dem Beschwerdeführer bekannt. Der
Beschwerdeführer hat denn auch unterschriftlich bestätigt, die entsprechenden SUVA-
Richtlinien und den SUVA-Ordner (act. B 8/7) studiert und verstanden zu haben. Damit
erübrigen sich weitere Abklärungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers. Im
entsprechenden Ordner befinden sich auch detaillierte Anleitungen des Schweizerischen
Baumeisterverbandes für sicheres Arbeiten bei Absturzgefahr (BfA-Info Nr. 52) und
Massnahmen gegen Absturz (BfA-Info Nr. 54). Darin wird Art. 15 Abs. 1 aBauAV konkre-
tisiert, dass ab 2 Meter Höhe Absturzkanten und Anstellleitern stets zu sichern sind (act.
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B 8/7, Beil. 1 und 2). Als Polier war der Beschwerdeführer für die Ausführung und Umset-
zung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle und der diesbezüglichen Anordnungen
der Bauleitung verantwortlich. Auch nach eigenen Angaben war ihm – seiner Funktion
entsprechend – ohne die entsprechende Anordnung des Bauleiters bewusst, dass die
fehlende Absturzsicherung im 3. Stock vorschriftswidrig war und es ihm obliegen würde,
die entsprechenden Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (act. B 8/4.1, Einvernahme
A. vom 11. Mai 2020, Frage 16).
2.13 Vor diesem Hintergrund besteht für die Annahme eines Organisationsverschulden der C2.
AG kein Raum. Weitere Abklärungen zum Ausbildungsstand des Beschwerdeführers
erübrigen sich. Es war insbesondere zulässig, mit D. eine Drittperson mit der Bauführung
und damit mit der Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu bezeichnen
(Art. 4 Abs. 1 aBauaV). D. war als zum Unfallzeitpunkt zuständiger Bauführer nicht
verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie
die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3). Er durfte
darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter und erfahrener
Polier und damit erste Ansprechperson des Bauleiters die Sicherheitsvorschriften bei der
Umsetzung seiner Anordnungen berücksichtigen und die entsprechenden Sicherheits-
vorschriften einhalten würde (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 VUV). In dieser Konstellation ist es
dem Bauleiter zweifellos erlaubt, die vorschriftskonforme Umsetzung seiner Anordnungen
dem zuständigen Facharbeiter bzw. stufengerecht dem verantwortlichen Polier zu
delegieren. Es kann vom Bauleiter nicht erwartet werden, dass er dem Polier für die
Umsetzung vergleichsweise simpler Anordnungen detaillierte Weisungen erteilt und die
entsprechenden Arbeiten laufend überwacht. Dass der Beschwerdeführer als erfahrener
Polier bei der Umsetzung der Anordnungen - sei es bei der Absicherung des Zugangs
zum Zwischenboden oder bei der Sicherung des Zwischenbodens - die erforderlichen
Selbstschutzmassnahmen missachtete, ist nicht in einem Organisationsverschulden der
C2. AG oder dessen Organe begründet. Von den vom Beschwerdeführer beantragten
Beweisergänzungen sind vor diesem Hintergrund keine relevanten neuen Erkenntnisse
zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit gegen die
Beschwerdegegner 2 und 3 zu Recht eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung
hält im Ergebnis rechtlich vollumfänglich stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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3. Kosten und Entschädigungen
3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter-
liegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollum-
fänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheits-
leistung in gleicher Höhe.
3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und
sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren
gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht vor,
dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf
angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf-
wendungen hat. Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei
Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mut-
willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-
rung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wird, der beschuldigten Person
die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
Nachdem im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt und auch keine Zivilforderung zu beur-
teilen war, entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners 2 gegenüber
dem Beschwerdeführer und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu
bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2; vgl. auch HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER, Verle-
gung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach
StPO - eine [tabellarische] Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., insbesondere
S. 395).
3.3 Die von RA CC. am 22. April 2022 eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 2'797.40
auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.00 bedarf der Korrektur. Gemäss
Anwaltstarif des Kantons Appenzell Ausserrhoden beträgt der anwendbare
Stundenansatz CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53). Damit reduziert
sich das geltend gemachte Honorar auf CHF 1’998.00. Dieser Betrag erscheint unter
Berücksichtigung der nicht unerheblichen Komplexität der Angelegenheit und der
Tatsache, dass RA CC. formell zwei Parteien vertritt, noch angemessen. Zuzüglich 4%
Barauslagen im Betrag von CHF 79.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 160.00
resultiert ein Honorar von CHF 2'237.90, welches je hälftig auf die Beschwerdegegner 2
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und 3 aufzuteilen ist. Somit sind die Beschwerdegegner 2 und 3 für das Beschwerdever-
fahren mit je CHF 1’118.95 aus der Staatskasse zu entschädigen.
3.4 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 433 StPO e contrario).
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Demgemäss beschliesst das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicher-heitsleistung von CHF 800.00.
3. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren
keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfah-
ren eine Entschädigung von CHF 1’118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
5. Der Beschwerdegegnerin 3 wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von CHF 1‘118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa-
chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78
ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen
Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel
angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die
Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
7. Zustellung am 28. September 2022 an:
- den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, GU - den Beschwerdegegnern 2 und 3 über ihren Verteidiger, GU - die Staatsanwaltschaft (U 20 664 / 665), GU
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin
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